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664.1 CH-BL

§ 28 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Fakultäten

Organe der Universität und ihre Aufgaben
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§ 28 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Fakultäten

1. Fakultäten sind fächerübergreifende akademische Gremien.

2. Die Fakultäten stellen in ihrem Bereich die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung sicher.

3. Die Fakultäten erlassen die Studienordnungen und die Ordnungen über die Weiterbildung, Prüfungen und erforderliche Studienleistungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat.

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