664.1
CH-BL
§ 27 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Regenz
Organe der Universität und ihre Aufgaben
§ 27 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Regenz
1. Die Regenz nimmt Stellung zu gesamtuniversitären akademischen Fragen sowie zu Entwicklungsschwerpunkten und Zielvorgaben.
2. Sie wählt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Universitätsrats die Mitglieder des Rektorats mit Ausnahme des Verwaltungsdirektors bzw. der Verwaltungsdirektorin.
3. Sie hat bei der Wahl eines stimmberechtigten Mitglieds des Universitätsrates das Vorschlagsrecht an die Regierungen.
4. Sie wird angehört bei Änderungen des Universitätsstatuts.