Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
664.1 CH-BL

§ 25 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Aufgaben des Universitätsrates

Organe der Universität und ihre Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Aufgaben des Universitätsrates

1. Der Universitätsrat

a. ist verantwortlich für die Umsetzung des Leistungsauftrags und die Einhaltung des Budgets;

b. definiert in Absprache mit dem Rektorat und nach Anhörung der betroffenen Fakultäten und der Regenz die strategische Ausrichtung und die Entwicklungsschwerpunkte der Universität;

bbis. * definiert in Absprache mit dem Immobiliengremium die Immobilienstrategie der Universität;

bter. * ist verantwortlich für die Bauherrenrolle bei Bauprojekten der Universität;

c. regelt die Organisation der Universität in einem Statut, das insbesondere die Zusammensetzung und Kompetenzen der verschiedenen universitären Organe und die Ausgestaltung der inneruniversitären Rechtswege festlegt;

d. legt die Personalpolitik fest und unterbreitet den Regierungen der Vertragskantone die Eckwerte der Anstellungsbedingungen zur Genehmigung;

e. überwacht die Qualität der Leistungen der Universität;

f. entscheidet

1. nach Anhörung der entsprechenden Fakultäten und für die Medizinische Fakultät nach der Vorberatung im Strategischen Ausschuss Medizin (SAM) über die Schaffung und Aufhebung von Extraordinariaten und Ordinariaten;

2. nach Anhörung der entsprechenden Fakultäten über die Schaffung und Aufhebung von Studiengängen;

g. ist Wahlbehörde für

1. die Ordinarien und Extraordinarien nach Anhörung der Fakultäten und für die Medizinische Fakultät nach der Vorberatung im SAM;

2. den Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin auf Antrag des Rektorats;

3. den Sekretär oder die Sekretärin des Universitätsrats;

4. die Rekurskommission für Verfügungen aller inneruniversitären Instanzen;

5. die Revisionsstelle;

h. kann nach Anhörung der Fakultäten und für die Medizinische Fakultät nach Vorberatung im SAM die von ihm gewählten Personen aus wichtigen Gründen abberufen, resp. in der Medizinischen Fakultät die Professur aberkennen;

i. erlässt die notwendigen Ordnungen, insbesondere

1. eine Personalordnung

2. eine Ordnung betreffend die Universitätsgebühren

3. eine Ordnung betreffend die Berufungsverfahren

4. die Zulassungsbeschränkungen nach Anhörung des Rektorates, der betroffenen Fakultäten und der Regenz;

j. genehmigt

1. das Wahlverfahren und die Wahl des Rektors bzw. der Rektorin und der Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen auf Antrag der Regenz;

2. den Voranschlag, den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht und die Berichterstattung zum Leistungsauftrag und bringt diese den Regierungen der Vertragskantone zur Kenntnis;

3. die Studienordnungen sowie die Ordnungen über Weiterbildung, Prüfungen und erforderliche Studienleistungen;

k. bestimmt

1. die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Dritten

2. die Grundsätze für die sozialen und kulturellen Leistungen

l. schliesst Vereinbarungen ab, insbesondere die Vereinbarung über die Aufgaben und Kompetenzen des gemeinsamen Steuerungsausschusses Medizin;

m. stellt den Regierungen und den Finanzkontrollen der Vertragskantone den Revisionsbericht zu;

n. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diesen Vertrag zugewiesen sind.

o. Für Entscheide, Beschlüsse und Wahlen im Bereich der Medizin gilt § 31.

← § 24 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel Universität Basel § 26 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →