§ 24 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Universitätsrat
§ 24 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Universitätsrat
1. Der Universitätsrat ist das oberste Entscheidungsorgan der Universität und übt die Aufsicht über sie aus. Er wird jeweils für eine Amtsperiode gewählt, die der Dauer der Leistungsauftragsperiode entspricht. Wiederwahl ist möglich.
2. Er besteht aus neun oder elf stimmberechtigten Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft und Politik, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft sowie Kultur. Sie dürfen nicht der Universität angehören. Auf einen angemessenen Frauenanteil ist zu achten. Rektor bzw. Rektorin, Verwaltungsdirektor bzw. Verwaltungsdirektorin und Sekretär bzw. Sekretärin des Universitätsrates sind Mitglieder mit beratender Stimme.
3. Aus wichtigen Gründen können die Regierungen der Vertragskantone die von ihnen gewählten Mitglieder des Universitätsrats jederzeit abberufen. Der Präsident bzw. die Präsidentin kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen abberufen werden.