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664.1 CH-BL

§ 22 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Finanzaufsicht

Zuständigkeit kantonaler Behörden
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§ 22 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Finanzaufsicht

1. Die Finanzkontrollen der Vertragskantone können in Ausübung der Finanzaufsicht in alle Akten und Daten der Universität Einsicht nehmen. Die Prüfungsaktivitäten werden von den beteiligten Finanzkontrollen gemeinsam direkt mit dem Rektorat koordiniert.

2. Die Finanzkontrollen der Vertragskantone können in Ausübung der Finanzaufsicht in alle Akten vor Ort Einsicht nehmen, welche zur Überprüfung der im Zusammenhang mit den Abrechnungen der klinischen Lehre und Forschung der Universitätsspitäler und universitären Kliniken erstellten Kosten- und Leistungsberechnungen notwendig sind. Die Prüfungsaktivitäten werden von den beteiligten Finanzkontrollen gemeinsam direkt mit den entsprechenden Spitaldirektionen koordiniert.

3. Ihre Berichterstattung richtet sich nach den Bestimmungen im Vertragskanton.

4. Zusätzlich unterbreiten die Finanzkontrollen ihren Bericht den Regierungen, dem Universitätsrat, dem Rektorat, den Spitaldirektionen und der Finanzkontrolle des anderen Vertragskantons.

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