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664.1 CH-BL

§ 21 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Regierungen der Vertragskantone

Zuständigkeit kantonaler Behörden
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§ 21 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Regierungen der Vertragskantone

1. Die Regierungen der Vertragskantone stellen die wirksame Aufsicht über die Universität sicher. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben, die sie durch übereinstimmende Beschlüsse wahrnehmen

a. Beschluss über den Leistungsauftrag zuhanden der Parlamente;

abis. * Beschluss über die jährliche Aufteilung des verbleibenden Restdefizits gemäss § 33 Abs. 3;

b. Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Universitätsrats;

c. Festlegen der Vergütung des Universitätsrats;

d. Kenntnisnahme der Berichterstattung zum Leistungsauftrag;

e. Festlegen der Modalitäten und Kenntnisnahme von Jahresabschluss und Geschäftsbericht;

f. Genehmigung der Eckwerte der Anstellungsverhältnisse;

g. Genehmigung der Zulassungsbeschränkungen;

h. weitere Aufgaben, die ihnen durch diesen Vertrag zugewiesen sind.

2. Jede Regierung wählt je vier oder fünf der stimmberechtigten Mitglieder des Universitätsrats.

a. Für ein Mitglied des Universitätsrats besteht ein Vorschlagsrecht der Regenz.

b. Das Präsidium wird von den beiden Regierungen gemeinsam bestimmt.

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