664.1
CH-BL
§ 19 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Parlamente der Vertragskantone
Zuständigkeit kantonaler Behörden
§ 19 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Parlamente der Vertragskantone
1. Die Parlamente der Vertragskantone haben die Oberaufsicht über die Universität. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a. Genehmigung des Leistungsauftrags und des Globalbeitrags;
b. Kenntnisnahme der Berichterstattung zum Leistungsauftrag;
c. Wahl ihrer Mitglieder in der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission gemäss § 20.
2. Beschlüsse gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b kommen nur zustande, wenn ihnen die Parlamente beider Vertragskantone zustimmen.