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664.1 CH-BL

§ 19 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Parlamente der Vertragskantone

Zuständigkeit kantonaler Behörden
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§ 19 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Parlamente der Vertragskantone

1. Die Parlamente der Vertragskantone haben die Oberaufsicht über die Universität. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a. Genehmigung des Leistungsauftrags und des Globalbeitrags;

b. Kenntnisnahme der Berichterstattung zum Leistungsauftrag;

c. Wahl ihrer Mitglieder in der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission gemäss § 20.

2. Beschlüsse gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b kommen nur zustande, wenn ihnen die Parlamente beider Vertragskantone zustimmen.

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