Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
664.1 CH-BL

§ 18 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Anstellungsverhältnisse

Angehörige der Universität
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Anstellungsverhältnisse

1. Die Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der Universität werden durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Universität in Einzelfällen privatrechtliche Arbeitsverhältnisse begründen.

2. Der Universitätsrat regelt die Anstellungs- und Dienstverhältnisse. Die Eckwerte der Anstellungsbedingungen werden durch die Regierungen der Vertragskantone genehmigt.

3. Die Universität stellt im Rahmen der von den Vertragskantonen dafür zur Verfügung gestellten Mittel die berufliche Vorsorge ihres Personals sicher. Über die Wahl der Vorsorgeinstitution entscheidet der Universitätsrat im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.

4. Für die von den Spitälern angestellten Angehörigen der Medizinischen Fakultät gelten die Anstellungsbedingungen des jeweiligen Spitals.

← § 17 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel Universität Basel § 19 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →