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664.1 CH-BL

§ 16 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Gleichstellung der Geschlechter

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§ 16 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Gleichstellung der Geschlechter

1. Frauen und Männer sind auf allen Ebenen und in allen Prozessen der Universität gleichberechtigt und auf allen Hierarchiestufen ausgewogen vertreten.

2. Die Universität trifft geeignete Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere zur Erhöhung des Frauenanteils auf der Ebene der Dozierenden.

3. Die Universität unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.

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