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664.1 CH-BL

§ 15 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Angehörige und deren Mitbestimmung

Angehörige der Universität
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§ 15 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Angehörige und deren Mitbestimmung

1. Angehörige der Universität sind Studierende und Mitarbeitende.

2. Die Angehörigen der Universität haben Anspruch auf angemessene Information und Mitbestimmung. Der Universitätsrat erlässt im Statut der Universität nähere Vorschriften.

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