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664.1 CH-BL

§ 14 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Gebühren

Zulassung zum Studium und Gebühren
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§ 14 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Gebühren

1. Die Universität erlässt eine Regelung über die Erhebung von Universitätsgebühren unter Berücksichtigung folgender Grundsätze

a. Die Gebühren tragen zur Deckung der Kosten der Universität bei und sind so zu bemessen, dass sie den Zugang zum Studium nicht beeinträchtigen.

b. Die Höhe der Gebühren für Studierende orientiert sich an den Gebühren an anderen Hochschulen in der Schweiz. Die Höhe der Studiengebühren darf die gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinbarung festgesetzte Höchstgrenze für Studiengebühren nicht überschreiten.

c. Für Studierende, die ihren Wohnsitz im Sinne der Interkantonalen Universitätsvereinbarung ausserhalb der Vereinbarungskantone haben und für die kein Kanton oder Staat Lastenausgleichszahlungen leistet, kann die Universität höhere Studiengebühren bis hin zur Kostendeckung erheben.

d. Erfolgt eine Zulassungsbeschränkung durch das Verfahren eines Aufnahme- oder Eignungstests, können dafür von den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern Gebühren bis hin zur Kostendeckung verlangt werden.

e. Leistungen im Bereich der universitären Aus- und Weiterbildung, Leistungen sozialer und kultureller Einrichtungen sowie die Nutzung der Infrastruktur der Universität sind kostendeckend in Rechnung zu stellen. Ausnahmen beschliesst der Universitätsrat.

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