664.1
CH-BL
§ 13 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Zulassungsbeschränkungen
Zulassung zum Studium und Gebühren
§ 13 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Zulassungsbeschränkungen
1. Die Universität kann, soweit und solange dies mit Rücksicht auf ein ordnungsgemässes Studium oder auf ihre Aufnahmefähigkeit erforderlich ist, nach Anhörung des Rektorates, der betroffenen Fakultät und der Regenz, für bestimmte Studiengänge die Zulassung sowie die Dauer derselben beschränken.
2. Bei Zulassungsbeschränkungen entscheiden Kriterien wie die Eignung für das Studium. Namentlich bei Inhaberinnen und Inhabern von ausländischen Vorbildungsausweisen können bei Bedarf weitere Kriterien geltend gemacht werden.
3. Zulassungsbeschränkungen müssen von den Regierungen der Vertragskantone genehmigt werden.