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664.1 CH-BL

§ 12 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Zulassung und Ausschluss

Zulassung zum Studium und Gebühren
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§ 12 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Zulassung und Ausschluss

1. Die Universität regelt die Zulassung zum Universitätsstudium und legt das Lehrprogramm sowie die Grundlagen zum Erwerb bzw. zum Entzug von Graden und Titeln fest. Sie orientiert sich dabei an den Bestimmungen des Bundesrechts, den Beschlüssen der zuständigen nationalen Gremien und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.

2. Zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen können, neben immatrikulierten Studierenden, Hörer und Hörerinnen zugelassen werden.

3. Die Universität trifft geeignete Massnahmen für die Einhaltung der disziplinarischen Regeln. Als äusserste Massnahme ist bei schwerwiegenden Verstössen der dauernde Ausschluss vom Studium an der Universität möglich.

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