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664.1 CH-BL

§ 10 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Öffentliche Bibliothek der Universität

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Öffentliche Bibliothek der Universität

1. Die Öffentliche Bibliothek der Universität Basel ist Teil der Universität.

2. Bei denjenigen Objekten der Universitätsbibliothek, die vor dem 1. Januar 1996 erworben wurden, gelangt § 9 Absatz 3 des vorliegenden Vertrags zur Anwendung. Über spätere Erwerbungen kann die Universität im Rahmen des Leistungsauftrags frei verfügen.

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