664.1
CH-BL
§ 10 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Öffentliche Bibliothek der Universität
Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Öffentliche Bibliothek der Universität
1. Die Öffentliche Bibliothek der Universität Basel ist Teil der Universität.
2. Bei denjenigen Objekten der Universitätsbibliothek, die vor dem 1. Januar 1996 erworben wurden, gelangt § 9 Absatz 3 des vorliegenden Vertrags zur Anwendung. Über spätere Erwerbungen kann die Universität im Rahmen des Leistungsauftrags frei verfügen.