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664.1 CH-BL

§ 1 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Universität Basel

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Universität Basel

1. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt (nachfolgend Vertragskantone) führen in gemeinsamer Trägerschaft die Universität Basel (nachfolgend Universität).

2. Die Universität ist eine bikantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieses Vertrags und des Leistungsauftrags der Regierungen der Vertragskantone.

3. Die Universität orientiert sich an den internationalen Standards, berücksichtigt die Bundesgesetzgebung, interkantonale Vereinbarungen und wo notwendig die kantonalen Gesetzgebungen der Vertragskantone.

4. Studierende aus den Vertragskantonen sind beim Zugang zur Universität gleichberechtigt.

5. Die Universität hat ihren Sitz in Basel.

6. Die Vertragskantone streben die Erweiterung der Trägerschaft der Universität an.

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