662.5
CH-BL
§ 4 Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen (Fachhochschuldekret) - Einreihung
Verfahren für die Überführung vom bestehenden in den neuen Lohn
§ 4 Fachhochschuldekret · Einreihung
1. Die Einreihung der Mitarbeitenden erfolgt durch die Anstellungsbehörden auf das Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets.