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662.5 CH-BL

§ 4 Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen (Fachhochschuldekret) - Einreihung

Verfahren für die Überführung vom bestehenden in den neuen Lohn
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§ 4 Fachhochschuldekret · Einreihung

1. Die Einreihung der Mitarbeitenden erfolgt durch die Anstellungsbehörden auf das Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets.

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