662.5
CH-BL
§ 2 Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen (Fachhochschuldekret) - Erbringung der Jahresarbeitszeit
Allgemeines
§ 2 Fachhochschuldekret · Erbringung der Jahresarbeitszeit
1. Die wöchentliche Zahl der Unterrichtslektionen der Dozierenden basiert auf 19-24 Lektionen. Die Unterrichtslektionen bilden einen Teil der Jahresarbeitszeit.
2. Die zeitliche Differenz zwischen wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung und Jahresarbeitszeit verwenden die Dozierenden für die Erfüllung der weiteren ihnen übertragenen Aufgaben.