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662.5 CH-BL

§ 2 Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen (Fachhochschuldekret) - Erbringung der Jahresarbeitszeit

Allgemeines
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§ 2 Fachhochschuldekret · Erbringung der Jahresarbeitszeit

1. Die wöchentliche Zahl der Unterrichtslektionen der Dozierenden basiert auf 19-24 Lektionen. Die Unterrichtslektionen bilden einen Teil der Jahresarbeitszeit.

2. Die zeitliche Differenz zwischen wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung und Jahresarbeitszeit verwenden die Dozierenden für die Erfüllung der weiteren ihnen übertragenen Aufgaben.

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