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662.2 FHVCIHES CH-BL

Art. 9 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 - Höhe der Beiträge

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Art. 9 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 · Höhe der Beiträge

1. Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusammengefasst.

2. Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.

3. Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85% der Ausbildungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

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