662.2
FHVCIHES
CH-BL
Art. 3 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 - Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 · Grundsätze
1. Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
2. Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.