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662.2 FHVCIHES CH-BL

Art. 3 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 · Grundsätze

1. Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.

2. Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.

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