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662.2 FHVCIHES CH-BL

Art. 2 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 - Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 · Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen

1. Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Vereinbarung vorsieht, und dass die Gleichberechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.

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