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662.2 FHVCIHES CH-BL

Art. 19 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 - Beitritt

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 19 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 · Beitritt

1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

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