Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
662.2 FHVCIHES CH-BL

Art. 16 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 - Vollzugskosten

Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 · Vollzugskosten

1. Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.

← Art. 15 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 Zweck Art. 17 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →