662.2
FHVCIHES
CH-BL
Art. 15 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 - Ermittlung der Studierendenzahl
Vollzug
Art. 15 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 · Ermittlung der Studierendenzahl
1. Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
2. Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf.