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662.2 FHVCIHES CH-BL

Art. 10 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 - Abzug bei hohen Studiengebühren

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Art. 10 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 · Abzug bei hohen Studiengebühren

1. Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt.

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