Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
660.1 CH-BL

Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) - Zusammensetzung und Organisation

Konferenz der Vereinbarungskantone
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Hochschulkonkordat · Zusammensetzung und Organisation

1. Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.

2. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

← Art. 8 Hochschulkonkordat Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) - Zweck Art. 10 Hochschulkonkordat →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →