660.1
CH-BL
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) - Zusammenarbeit mit dem Bund
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Hochschulkonkordat · Zusammenarbeit mit dem Bund
1. Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab.
2. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
3. Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.