660.1
CH-BL
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Hochschulkonkordat · Geltungsbereich
1. Die Vereinbarung ist anwendbar auf
a. kantonale und interkantonale Universitäten,
b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
d. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.