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660.1 CH-BL

Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 17 Hochschulkonkordat · Inkrafttreten

1. Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.

2. Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

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