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660.1 CH-BL

Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) - Austritt

Schlussbestimmungen
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Art. 16 Hochschulkonkordat · Austritt

1. Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.

2. Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

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