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660.1 CH-BL

Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) - Bezeichnungs- und Titelschutz

Titelschutz
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Art. 12 Hochschulkonkordat · Bezeichnungs- und Titelschutz

1. Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.

2. Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

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