660.1
CH-BL
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) - Aufgaben und Kompetenzen
Konferenz der Vereinbarungskantone
Art. 10 Hochschulkonkordat · Aufgaben und Kompetenzen
1. Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.
2. Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.