§ 7 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Jura über den gemeinsamen gymnasialen bilingualen Bildungsgang am Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein in Laufen und am Lycée cantonal in Porrentruy
§ 7 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Jura über den gemeinsamen gymnasialen bilingualen Bildungsgang am Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein in Laufen und am Lycée cantonal in Porrentruy
1. Der bilinguale Bildungsgang wird in den Kantonslisten des Juras und von Basel-Landschaft des RSA 2009 aufgeführt.
2. Die Beiträge für den bilingualen Bildungsgang von Schülerinnen und Schülern von anderen Kantonen unterliegen ebenfalls den Ansätzen des RSA 2009. Andere interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
3. Jeder Kanton übernimmt die für den bilingualen Bildungsgang spezifischen Kosten, die an seinem Schulort entstehen.
4. Die Kosten für Schulmaterial, Schulweg, Reisen, Unterkunft sowie für ausserschulische Aktivitäten gehen zulasten der Schülerinnen und Schüler. Im ersten Schuljahr des bilingualen Bildungsganges sind die kantonalen Bestimmungen zur obligatorischen Schulbildung anwendbar.
5. Gesetzliche Vorgaben bezüglich Stipendien sowie besondere finanzielle Unterstützungen bleiben den jeweiligen Kantonen vorbehalten.