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§ 6 Vereinbarung zwischen der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura über den Besuch des fremdsprachigen zehnten Schuljahres durch Schülerinnen und Schüler aus den Vereinbarungskantonen - Schlussbestimmung

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§ 6 Vereinbarung zwischen der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura über den Besuch des fremdsprachigen zehnten Schuljahres durch Schülerinnen und Schüler aus den Vereinbarungskantonen · Schlussbestimmung

1. Diese Vereinbarung tritt auf 1. August 2001 in Kraft.

2. Sie wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und wird danach stillschweigend für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren verlängert.

3. Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweilen auf das Ende einer dreijährigen Periode gekündigt werden.

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