§ 5 Vereinbarung zwischen der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura über den Besuch des fremdsprachigen zehnten Schuljahres durch Schülerinnen und Schüler aus den Vereinbarungskantonen - Verfahren
§ 5 Vereinbarung zwischen der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura über den Besuch des fremdsprachigen zehnten Schuljahres durch Schülerinnen und Schüler aus den Vereinbarungskantonen · Verfahren
1. Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler erfolgt an die jeweilige zuständige Stelle des entsendenden Wohnsitzkantons bis Ende Januar.
2. Die zuständigen Stellen der beiden Kantone informieren sich gegenseitig bis spätestens Ende März über die freien Plätze für das zehnte fremdsprachige Schuljahr.
3. Die Prüfung der Eignung und die Zuteilung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler entsprechend den freien Plätzen erfolgt durch die zuständige Stelle des entsendenden Kantons. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, entscheidet der entsendende Kanton über die Abweisungen.
4. Bis zum 15. Mai informiert die zuständige Stelle des entsendenden Kantons die entsprechende Stelle des anderen Kantons, die aufnehmenden Schulen, die Eltern der aufgenommenen und nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler für das fremdsprachige zehnte Schuljahr.