649.911
CH-BL
§ 4 Vereinbarung zwischen der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura über den Besuch des fremdsprachigen zehnten Schuljahres durch Schülerinnen und Schüler aus den Vereinbarungskantonen - Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
§ 4 Vereinbarung zwischen der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura über den Besuch des fremdsprachigen zehnten Schuljahres durch Schülerinnen und Schüler aus den Vereinbarungskantonen · Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
1. Mit der Aufnahme im fremdsprachigen zehnten Schuljahr sind die gemäss dieser Vereinbarung aufgenommenen Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der schulischen Rechte und Pflichten den Schülerinnen und Schülern des aufnehmenden Kantons gleichgestellt.
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Gegenstand der Vereinbarung
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