Art. 2 Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) - Gebührenansätze
Art. 2 Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) · Gebührenansätze
1. Die Gebühren betragen (in Fr.)
1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom: 70 bis 130
2. Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register: 90 bis 130
3. Gebühr für die Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses: 400; Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf: 1'000
4. Entscheide der Rekurskommission für ausländische Ausbildungsabschlüsse und gemäss Art. 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie: 1'000; Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf: 2'000
5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einem schweizerischen Ausbildungsabschluss, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen: 100
6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand: 100 bis 300
2. Die Gebühren gemäss Ziffer 2 (für Auskünfte an ausländische Stellen), 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten.
3. Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.