Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
649.7 CH-BL

Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung) - Anerkennungsvoraussetzungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Diplomanerkennungsvereinbarung · Anerkennungsvoraussetzungen

1. Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs-und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.

2. Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten

a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und

b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.

3. Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie

a. die Dauer der Ausbildung,

b. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,

c. die Lehrgegenstände und

d. die Qualifikation des Lehrpersonals.

← Art. 6 Diplomanerkennungsvereinbarung Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung) - Zweck Art. 8 Diplomanerkennungsvereinbarung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →