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649.7 CH-BL

Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung) - Anerkennungsreglemente

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Art. 6 Diplomanerkennungsvereinbarung · Anerkennungsreglemente

1. Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest

a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7),

b. das Anerkennungsverfahren und

c. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse.

2. Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.

3. Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.

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