649.7
CH-BL
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung) - In-Kraft-Treten
Art. 14 Diplomanerkennungsvereinbarung · In-Kraft-Treten
1. Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist.