649.7
CH-BL
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung) - Kosten
Art. 12 Diplomanerkennungsvereinbarung · Kosten
1. Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
2. Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms oder die Anerkennung ausländischer Berufsdiplome können Entscheidgebühren in der Höhe von mindestens 100 Fr. bis höchstens 2000 Fr. erhoben werden. Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Zeit-und Arbeitsaufwand für die Bearbeitung des Anerkennungsgesuchs.
3. Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in einem Gebührenreglement fest.