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649.612 HFSV CH-BL

Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) - Studiengebühren

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Art. 9 HFSV · Studiengebühren

1. Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.

2. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.

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