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649.612 HFSV CH-BL

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 HFSV · Geltungsbereich

1. Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG).

2. Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.

3. 2 oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.

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