649.612
HFSV
CH-BL
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 HFSV · Geltungsbereich
1. Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG).
2. Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.
3. 2 oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.