649.611
FSV
CH-BL
Art. 11 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) - Ermittlung der Studierendenzahl
Vollzug
Art. 11 FSV · Ermittlung der Studierendenzahl
1. Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studierenden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den Wohnsitzkanton gemäss Art. 3 und führt die Studierenden des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.