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649.611 FSV CH-BL

Art. 10 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) - Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe

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Art. 10 FSV · Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe

1. Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a. Information der Vereinbarungskantone,

b. Koordination,

c. Regelung von Verfahrensfragen.

2. Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Empfehlungen gemäss Art. 4 Absatz 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der vier EDKRegionen sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).

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