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649.6 CH-BL

§ 9 Interregionale Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachschulvereinbarung) - Rechnungsstellung

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§ 9 Fachschulvereinbarung · Rechnungsstellung

1. Die Vereinbarungskantone stellen semesterweise oder jährlich bis spätestens Ende Schuljahr Rechnung für die gemäss Vereinbarung aufgenommenen Studierenden. Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen. Die Kantone können die Rechnungsstellung an die Schulen delegieren.

2. Der Rechnung sind die mit den Stichdaten vom 15. November und 15. März ermittelten Schülerzahlen beizulegen. Der Beitrag ist immer für ein volles Semester geschuldet.

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