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649.6 CH-BL

§ 7 Interregionale Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachschulvereinbarung) - Zahlungspflichtiger Kanton

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§ 7 Fachschulvereinbarung · Zahlungspflichtiger Kanton

1. Zahlungspflichtig für Beiträge gemäss § 5 ist der Kanton, in dem die Studierende oder der Studierende zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zulassung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.

2. Studierende, die in eine Schule aufgenommen worden sind, dürfen wegen Kündigung der Vereinbarung nicht von der Schule gewiesen werden. Der Wohnsitzkanton bleibt zahlungspflichtig bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung.

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