649.6
CH-BL
§ 5 Interregionale Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachschulvereinbarung) - Beiträge
§ 5 Fachschulvereinbarung · Beiträge
1. Für den Besuch von Vollzeitausbildungen entrichten die Kantone einen festen Beitrag je Studierende und Studierender von 3'000 Fr. je Semester.
2. Für Teilzeit- und berufsbegleitende Ausbildungen wird ein Beitrag von 200 Fr. je Jahreswochenstunde festgelegt.
3. Diese Beiträge entsprechen dem ausgeglichenen Indexstand vom Mai 1992 von 133,7 Punkten (Landesindex der Konsumentenpreise Dezember 1982 = 100 Punkte).
4. Die Beiträge werden per Schuljahr (1. August - 31. Juli) dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Für die Berechnung massgebend ist der Stand vom Mai des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres (Beispiel: Der Landesindex vom Mai 1992 ist massgebend für die Festsetzung der Beiträge für das Schuljahr 1993/94).