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649.6 CH-BL

§ 5 Interregionale Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachschulvereinbarung) - Beiträge

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§ 5 Fachschulvereinbarung · Beiträge

1. Für den Besuch von Vollzeitausbildungen entrichten die Kantone einen festen Beitrag je Studierende und Studierender von 3'000 Fr. je Semester.

2. Für Teilzeit- und berufsbegleitende Ausbildungen wird ein Beitrag von 200 Fr. je Jahreswochenstunde festgelegt.

3. Diese Beiträge entsprechen dem ausgeglichenen Indexstand vom Mai 1992 von 133,7 Punkten (Landesindex der Konsumentenpreise Dezember 1982 = 100 Punkte).

4. Die Beiträge werden per Schuljahr (1. August - 31. Juli) dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Für die Berechnung massgebend ist der Stand vom Mai des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres (Beispiel: Der Landesindex vom Mai 1992 ist massgebend für die Festsetzung der Beiträge für das Schuljahr 1993/94).

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