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649.6 CH-BL

§ 3 Interregionale Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachschulvereinbarung) - Geltungsbereich

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§ 3 Fachschulvereinbarung · Geltungsbereich

1. Die Vereinbarung gilt für Schulen in den Bereichen Technik, Wirtschaft, Verwaltung, Kunst, Soziales, Tourismus und Gastronomie.

2. Die Standortkantone bezeichnen im Anhang, welche Schulen sie dieser Vereinbarung unterstellen. Die Partnerkantone bestimmen aus diesen Listen, auf welche Schulen für sie die vorliegende Vereinbarung anwendbar ist.

3. Der Besuch von Nachdiplomstudien mit einer Dauer von weniger als 600 Lektionen sowie von Meisterkursen und Fortbildungskursen fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Vereinbarung.

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