649.6
CH-BL
§ 2 Interregionale Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachschulvereinbarung) - Grundsätze
§ 2 Fachschulvereinbarung · Grundsätze
1. Die Vereinbarungskantone leisten den Standortkantonen, soweit diese der Vereinbarung beigetreten sind, jährliche Beiträge an die Betriebsaufwendungen der Schulen.
2. Die Vereinbarungskantone streben an, Zulassungsbeschränkungen zu vermeiden.
3. Die Kantone gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung, wie den Studierenden aus dem eigenen Kanton.