649.6
CH-BL
§ 18 Interregionale Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachschulvereinbarung) - Inkrafttreten
§ 18 Fachschulvereinbarung · Inkrafttreten
1. Wenn zehn Kantone der Vereinbarung beigetreten sind, tritt diese auf Beginn des folgenden Schuljahres in Kraft.